Gebäudeklasse

Gebäude werden entsprechend ihrer Größe, Höhe und Nutzung in Gebäudeklassen (GK) eingeteilt. Je nach Gebäudeklasse gelten unterschiedliche Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (in diesem Kontext: Außenwand und Dach).
Unabhängig der nachgenannten Definition kann ein Gebäude gemäß §2 Abs. 4 MBO zusätzlich als Sonderbau (z.B. als Hochhaus gemäß Muster-Hochhaus-Richtlinie, MHHR) klassifiziert werden. An einen Sonderbau können spezielle Brandschutzanforderungen gelten, welche durch einen Brandschutzsachverständigen individuell definiert werden. Alle im Bauart-Konfigurator gezeigten Bauarten sind nur für die Anforderungen an Regelbauten konzipiert.
Die Definition der Gebäudeklasse unterliegt den einzelnen Landesbauordnungen. Im Folgenden wird die Beschreibung der einzelnen GK aus der MBO (Musterbauordnung) §2 Abs. 3 zitiert. Je nach Bundesland kann es hierbei zu Abweichungen kommen.

Auszug aus der Musterbauordnung (2023), §2 Abs.3 MBO (Gebäudeklassen):

1. Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
Gebäudeklasse 1
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 2
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
Gebäudeklasse 3
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
Gebäudeklasse 4
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
Gebäudeklasse 5
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

2. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.

3. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

Übersichtstabelle der Gebäudeklassen gemäß MBO §2 Abs. 3