Anforderungen an die Regelkonformität

PV-Module sind als elektrische Betriebsmittel (< 1.000 Volt) definiert und unterliegen demgemäß zunächst der Niederspannungsrichtlinie (LVD), als mandatierten Harmonisierungsvorschrift für die CE-Kennzeichnung, und somit den einschlägigen IEC-Normen (z.B. IEC 61730-1/-2 und 61215-1/-2).
Internationale Standards, die von der International Electrotechnical Commission (IEC) entwickelt wurden, dienen zur Bewertung und Zertifizierung der Qualität, Leistung und Sicherheit von PV-Modulen und -Systemen. Vom Hersteller dürfen nur PV-Module mit dem CE-Zeichen in Verkehr gebracht werden. Sie erfüllen damit die EU-weiten Anforderungen an die elektrotechnische Sicherheit.

Durch die Integration von PV-Modulen in die Gebäudehülle gelten für diese auch die Vorschriften und Normierungen (z.B. EU-Bauprodukteverordnung, europäische Produktnormen, nationale Normenreihe DIN 18008) für Bauprodukte. Je nach Einbaukategorie können deshalb die regelungsspezifischen Anforderungen an BIPV-Module variieren. Die für BIPV-Konstruktionen (Glas/Glas- oder Glas/Folie-Module) bedeutsamste Norm ist DIN 18008 mit ihren sechs Teilen, welche umfassende Bemessungs- und Konstruktionsregeln für Glas im Bauwesen in Deutschland enthalten.
Grundsätzlich gilt diese Normenreihe gemäß Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Ziffer B 3.2.1.27, bzw. ihre Umsetzung im jeweiligen Bundesland uneingeschränkt für alle Einbaukategorien nach DIN EN 50583-1 - bis auf gewisse Ausnahmen in der Einbaukategorie A. Nach MVV TB unter der Ziffer B 3.2.1.25 bzw. ihre Umsetzung im jeweiligen Bundesland ist für derartige PV-Anlagen eine Nachweiserleichterung geschaffen worden.
Die Ausnahmeregelung sieht vor, dass PV-Module mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen < 3 m² im Dachbereich mit einem Neigungswinkel < 75° (nicht aber über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet werden können, sog. Überkopfverglasungen) vom Nachweis der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit befreit sind, sprich ein gesonderter bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung wird für solche PV-Module, als elektrische Betriebsmittel, nicht benötigt.

Für jedwede BIPV-Konstruktion ist bauaufsichtlich stets ein statischer Nachweis (Standsicherheitsnachweis) von einer Fachkraft erforderlich.