Anwendbarkeitsnachweise für die Normallösung

Im Rahmen des BIPV-Planungsleitfadens bezieht sich die Bauart bzw. bauliche Anlage meist auf das (BI)PV-Modul inkl. seiner Lagerungsform bzw. Befestigung im Regelungsbereich der Normenreihe DIN 18008. Es werden zudem Befestigungslösungen außerhalb des Regelungsbereiches der Technischen Baubestimmungen dargestellt. Dann ist auch für diese (z.B. für punkt- oder linienförmige Klemmbefestigungselemente) ein Anwendbarkeitsnachweis notwendig.
Gemäß dem DIBt gibt es folgende Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten:

Die Anwendung von Bauarten kann sich auf die bauaufsichtlichen Schutzziele – öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen – auswirken. Deshalb muss in bestimmten Fällen nachgewiesen werden, dass diese sicher angewandt werden können.
Bauarten dürfen nur angewandt werden, wenn bei ihrer Anwendung die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Instandhaltung für eine dem Zweck angemessene Zeitdauer die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und gebrauchstauglich ist. Die Bauordnungen unterscheiden folgende Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten:

Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten

  • allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
  • allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für die Bauart (abP)
  • vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)

In Fällen, bei denen die eingesetzten PV-Module plus Befestigungselemente (als bauliche Anlage oder Bauart) in einer Normallösung über keine abG verfügen oder vom Regelungsbereich der Technischen Baubestimmungen abweichen, können in Einzelfällen und projektbezogen stets eine vBG bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Bundeslandes beantragt werden. Dieser Weg muss jedoch im Terminplan berücksichtigt werden. Zudem ist eine vBG mit zusätzlichen Kosten für die behördliche Bearbeitung und zur Erbringung von relevanten (meist) experimentellen und/oder simulativen Nachweisen bei entsprechenden dafür akkreditierten Prüfinstituten und bauvorlageberechtigen Fachstellen verbunden.

Quelle: https://www.dibt.de/de/service/faqs/das-deutsche-regelungssystem-fuer-bauprodukte-und-bauarten

Im Rahmen des BIPV-Planungsleitfadens gibt es unterschiedliche Kategorien bezüglich der Anwendbarkeitsnachweise für die Normallösungen:

Modul und Befestigung mit aBG/vBG

Für die Anwendbarkeit der Bauart „Modul innerhalb des Regelungsbereiches von DIN 18008” und “Befestigungselementen außerhalb des Regelungsbereiches der Technischen Baubestimmungen” ist jeweils eine aBG/vBG erforderlich.

Modul mit aBG/vBG

Für die Anwendbarkeit der Bauart „Modul mit einer Lagerungsform im Regelungsbereich von DIN 18008“ ist eine aBG/vBG erforderlich.

Befestigungselement mit aBG/vBG

Für die Anwendbarkeit der Bauart “Modul innerhalb des Regelungsbereiches von DIN 18008 oder der Technischen Baubestimmungen” und “Befestigungselementen außerhalb des Regelungsbereiches der Technischen Baubestimmungen” ist eine aBG/vBG erforderlich.

Die abG ersetzt keinen statischen Nachweis (Standsicherheitsnachweis) von einer Fachkraft, der stets für jedwede BIPV-Konstruktion bauaufsichtlich erforderlich ist.