Mindestanforderung Modul-Brandverhalten

Die Bestimmung des Brandverhaltens an Fassaden- und Dachbekleidungen ergibt sich im Wesentlichen bei den Landesbauordnungen aus der Gebäudeklasse, in welche das geplante Gebäude fällt.

Übersichtstabelle der Gebäudeklassen gemäß MBO §2 Abs. 3

An einen Sonderbau können spezielle Brandschutzanforderungen gelten, welche durch einen Brandschutzsachverständigen individuell definiert werden. Alle im Bauart-Konfigurator gezeigten Bauart-Prinzipien sind nur für die Anforderungen an Regelbauten konzipiert. Die Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen ist national durch DIN 4102-1 und europäisch durch DIN EN 13501-1 geregelt.

Nichtbrennbar (A2-s1,d0)

Nichtbrennbare BIPV-Module gibt es nach derzeitiger Marktlage nicht. Dies wird gemäß Musterhochhausrichtlinie (MHHR) für Fassadenbekleidungen bei Hochhäusern jedoch gefordert.
Wenn ein Hochhaus mit einer BIPV-Fassade geplant werden soll, müssen im schutzzielorientierten Brandschutzgutachten u.A. Kompensationsmaßnahmen für die Verwendung eines schwerentflammbaren Moduls vorgeschlagen und mit den zuständigen Behörden bzw. der Feuerwehr abgestimmt werden.

Die Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen in bauaufsichtlichen Verfahren erfolgt auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) und führt zu Einstufungen des Brandverhaltens (DIN 4102-1, DIN EN 13501-1), die den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet werden. Im Folgenden ist eine Beschreibung der Anforderungen für das jeweilige Brandverhalten nach MVV TB 2024/1 wiedergegeben.

In der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2024/1; Seite 39; DIBt wird das Brandverhalten “nichtbrennbar” wie folgt definiert:
“Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Brandes, insbesondere eines fortentwickelten, teilweise vollentwickelten Brandes, gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen keinen Beitrag zum Brand leisten. Dabei dürfen je nach Verwendung keine oder eine begrenzt bleibende Entzündung, geringstmögliche Rauchentwicklung, kein fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen und kein brennendes Abtropfen oder Abfallen auftreten; Art der Bestandteile, Formstabilität sowie Schmelzpunkt/Schmelztemperatur und Rohdichte sind zu berücksichtigen.
Baustoffe sind nichtbrennbar, wenn sie dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 5.1 oder 5.2, die dort angegebenen Kriterien einhalten, soweit erforderlich mit der Angabe zum Schmelzpunkt von mindestens 1000 °C nach DIN 4102-17: 2017-12.”

Schwerentflammbar (B-s1,d0)

In der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2024/1; Seite 39; DIBt wird das Brandverhalten “schwerentflammbar” wie folgt definiert:
“Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes oder eines sich entwickelnden Brandes gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen nur einen begrenzten Beitrag zum Brand leisten und dass nur eine begrenzte Brandausbreitung während und bei Wegfall der Brandeinwirkung vorliegt.
Dabei dürfen je nach Verwendung des Bauteils eine Entzündung erst nach einer bestimmten Zeit der Flammeneinwirkung, nur eine begrenzte Temperatur der entstehenden Rauchgase, eine begrenzte Freisetzung von Energie, eine definierte Rauchentwicklung, kein selbstständiges Weiterbrennen, kein fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen, soweit erforderlich kein brennendes Abfallen oder Abtropfen auftreten. Als Brandeinwirkung ist mit Ausnahme von Außenwandbekleidungen und Bodenbelägen die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt 6.1.1 a) von DIN 4102-1:1998-05 der Brand eines Gegenstandes in einem Raum anzunehmen; bei Außenwandbekleidungen die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt 6.1.1 b) von DIN 4102-1:1998-05 aus einer Wandöffnung schlagenden Flammen (siehe auch A 2.1.5), bei Bodenbelägen ist die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt 6.1.1 c) von DIN 4102-1:1998-05 von einer Brandsituation anzunehmen, bei der Flammen aus der Türöffnung zu einem benachbarten Raum schlagen und bei der die waagerechte Flammenausbreitung und die Rauchentwicklung unbedenklich sind.”

Normalentflammbar (E-d2)

In der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2024/1; Seite 39; DIBt wird das Brandverhalten “normalentflammbar” wie folgt definiert:
“Bei der Verwendung in der baulichen Anlage muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes gewährleistet sein, dass die Teile der baulichen Anlage nur einen begrenzten Beitrag zum Brand leisten, soweit erforderlich darf kein brennendes Abfallen oder Abtropfen auftreten. Als Brandeinwirkung ist die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt 6.2.1 von DIN 4102-01:1998-05 anzunehmen.
Baustoffe sind normalentflammbar, wenn sie dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2, die dort angegebenen Kriterien erfüllen.
Für Teile baulicher Anlagen, die nicht brennend abtropfen oder abfallen dürfen, müssen zusätzlich die Kriterien gemäß DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.6, erfüllt sein. Soweit für die bauliche Anlage ein Bestandteil verwendet werden soll, der nicht mindestens der Anforderung „normalentflammbar“ entspricht (leichtentflammbar), ist § 26 Abs. 1 Satz 2 MBO1 einzuhalten.”

Harte Bedachung (Broof-t1)

In der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2024/1; Seiten 58/204; DIBt wird das Brandverhalten “harte Bedachung” wie folgt definiert:
“Soweit in § 32 Abs. 3 MBO nichts anderes zugelassen ist, müssen Bedachungen zur Behinderung der Übertragung eines Brandes von außen in die bauliche Anlage durch Wärmestrahlung oder brennende Teile von anderen baulichen Anlagen und einer Brandausbreitung auf der baulichen Anlage ausreichend lang dieser Brandeinwirkung widerstehen (harte Bedachung gemäß § 32 Abs. 1 MBO1). Die Bedachung darf in vertikaler wie horizontaler Ausdehnung nur begrenzt geschädigt werden und nur begrenzt selbst zum Brandgeschehen einen Beitrag leisten. Dabei sind die Dachneigungen zu berücksichtigen, weil das Brandverhalten der Bedachungen in Abhängigkeit der Dachneigung unterschiedlich sein kann.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen ist zum Nachweis der Eigenschaft einer Bedachung als Teil der baulichen Anlage bei einer Brandbeanspruchung von außen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) die mindestens erforderliche Klasse für eine als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme geltende Bedachung nach DIN 4102-7:2018-11 in Verbindung mit DIN SPEC 4102-23:2018-07 der Tabelle 3.1 zu entnehmen.”