Leistungsphase 4 | Genehmigungsplanung
BIPV-Anlagen sind nach den Landesbauordnungen häufig verfahrensfrei (das bedeutet, dass keine Baugenehmigung erforderlich ist).
Meist sind jedoch Größengrenzen, ab welcher eine Baugenehmigung eingereicht werden muss, formuliert.
In diesem Fall wird die LP 4 übersprungen.
Sind jedoch in der LP 3 bestimmte Fragestellungen aufgetaucht, müssen diese in der LP 4 mit den Behörden und der Feuerwehr geklärt werden.
Je nach behördlicher Vorerfahrung und Praxis mit BIPV-Anlagen ist ein aktives Einbinden der Genehmigungsbehörde sehr hilfreich (z.B. unter Teilnahme des Gestaltungsbeirates).
Mit der Einreichung des Bauantrags wird auch der GEG-Nachweis und der Energieausweis eingereicht. In beiden Fällen kann eine BIPV-Anlage die Erreichung der Vorgaben erleichtern oder auch erst ermöglichen.
Das Formular zu der in einigen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, …) aktuell eingeführten PV-Pflicht wird zumindest in Baden-Württemberg auch mit dem Bauantrag eingereicht.
Hier z. B. ein Auszug aus dem Klimaschutzgesetz Baden-Württembergs, bzw. LBO Anhang §50 Abs. 1, Nr. 3.